EBM – Einheitlicher Bewertungsmaßstab

Die wirtschaftlichen Grundlagen des Faches zu sichern, ist eine wichtige Aufgabe des Berufsverbandes. Der BDN setzt sich daher auf verschiedenen Ebenen für eine angemessene Vergütung ärztlicher Leistungen der Neurologie und die Weiterentwicklung des EBM ein.

FAQ GOÄ

Zum Entwurf der GOÄ tauchen wichtige Fragen auf – die Bundesärztekammer stellt ihre Antworten zur Verfügung – hier sind sie nachlesbar.

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Den EBM verstehen

Der „einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM)“ verspricht seit 2006 feste, verlässliche Honorarbedingungen. Ein vorher mitgeteiltes und garantiertes Punktzahlvolumen (PZV) wird zu einem Orientierungswert (OW) ausgezahlt, aktuell mit 11,1244 Cent. Leistungen oberhalb des arztindividuellen PZV’s werden mit einen Restpunktwert vergütet. Dabei dient der OW, wie der Name schon sagt, nur der Orientierung. Die genaue Verteilung, auch zwischen den unterschiedlichen Fachgruppen, findet auf Länderebene durch den so genannten Honorarverteilungsmaßstab statt, in Abhängigkeit von der regionalen Morbidität und den Verhandlungen mit den Krankenkassen. Die so verhandelten Leistungen gelten als morbiditätsbezogene Gesamtvergütung (MGV). Leistungen, für die entweder bundesweite oder auch regional besondere Anreize gesetzt werden sollen, gelten als Leistungen außerhalb der morbiditätsbezogenen Gesamtvergütung (aMGV).

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