GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz

Ambulante Versorgung unter Druck

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz setzt das Bundesministerium für Gesundheit weitreichende Einschnitte, um die finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Hintergrund ist eine prognostizierte Finanzierungslücke von bis zu 40 Milliarden Euro bis 2030. Das Betragsstabilisierungsgesetz trat am 30.07.2026 in Kraft. Das Bezugsjahr für die ab 01.01.2027 geltende Vergütung ist das Jahr 2025.

Allein der „Der Wegfall der TSVG-Vergütungen bedeutet laut KBV einen Honorarverlust von rund 1,64 Milliarden Euro pro Jahr für die Praxen. “ (Dt. Ärzteblatt zum GKV-StabGesetz)

Der BVDP bezieht dazu Stellung und weist auf etwaige Folgen hin. Außerdem auch auf Maßnahmen an, wie Einsparungen möglich sind.

  • TSVG: Bis zum Jahresende 2026 bleiben die besonderen Vergütungsregelungen des TSVG in Kraft.
  • Extrabudgetäre Vergütungen bestehen unverändert. 
  • Die KSVPsych-Richtlinie ist aktuell von den Sparmaßnahmen nicht betroffen und kann angewendet werden.

Um eine Praxis weiterhin wirtschaftlich führen zu können und sich in der neurologischen und psychiatrischen Versorgung weiterentwickeln zu können, bedarf es nach der aktuellen Gesetzgebung mit Einschränkung der Hororarvergütung neuer Regelungen. Die KBV sowie Ihre Berufsverbände prüfen Modelle und Möglichkeiten. 

Sparliste

  • Wegfall der extrabudgetären Vergütung der Leistungen wie ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen, Psychotherapie (ab 01.01.2027)
  • Keine volle Vergütung für Haus- und Kinderärzte (ab 01.01.2027)
  • Abschaffung der Vergütungsregelungen für die TSVG-Fälle (spätestens ab 01.01.2027)
  • Streichung der Hygienezuschläge (ab 01.01.2027)
  • Streichung der Vergütung für Erst- und Folgebefüllung der ePA (ab 30.07.2026; BA wird das Inkrafttreten der Streichung konkretisieren)
  • Absenkung des technischen Leistungsanteils im EBM für Leistungen bestimmter Fachgruppen (ab 01.07.2027)
  • Streichung der Angemessenheitsprüfung für psychotherapeutische Leistungen (ab 01.01.2027)
  • Streichung der Kurzzeittherapie-Zuschläge für Psychotherapie (ab 01.01.2027)

Weitere Maßnahmen:

  • Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit (ab 01.01.2028)
  • Einführung eines verpflichtenden Zweitmeinungsverfahrens (ab 01.04.2027)
  • Abschaffung Konsiliarbericht Psychotherapie (ab 01.01.2027)
  • Abschaffung bundesweiter Praxisbesonderheiten (ab 30.07.2026)
  • Streichung Homöopathika und Anthroposophika aus GKV-Leistungskatalog (ab 30.07.2026; ab 01.01.2027 keine Satzungsleistung mehr)
  • Streichung Cannabisblüten aus GKV-Leistungskatalog (ab 30.07.2026)
  • Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel möglich (ab 30.07.2026)
  • Einführung von Kurzzeitfallpauschalen für Krankenhäuser (ab 2028)

Quelle: KBV zum Spargesetz

Stellungnahmen und Pressemeldungen

Termingarantie braucht Kapazitäten

Pressemitteilung der neuropsychiatrischen Berufsverbände BDN, BVDP und BVDN Termingarantie braucht Kapazitäten – Politik darf Mathematik nicht ignorieren   Die angekündigte Termingarantie für Facharzttermine verfolgt ein richtiges Ziel. Patientinnen und Patienten...

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GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz: Aktiv werden!

Sehr geehrtes Mitglied, die Maßnahmen im geplanten GKV-Spargesetz bedeuten massive Belastungen für die ambulante Versorgung. Ihre Kritik daran und ihre Forderungen an die Politik haben die Berufsverbände für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und...

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Beschluss BÄK: GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz stoppen!

Beschlussantrag auf dem 130. Deutschen Ärztetag in Hannover, 12.05. - 15.05.2026 Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik: Aussprache zur Rede des Präsidenten und zum Leitantrag - Allgemeine Aussprache zuraktuellen gesundheitspolitischen Gesetzgebung  ...

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Gesetz zur Beitragsstabilisierung und weitere externe Informationen

GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz

Beschlossen am 30.07.2026

Zi insights

Schnelle Facharzttermine in Gefahr; Diskussion auf Youtube

KBV und DKG

Pressefkonferenz zu den Sparvorschlägen zur Stabilisierung der GKV-Finanzen; Diskussion auf Youtube

GKV und PKV Sprechstunde: Fragen und Antworten

Quelle: www.kbv.de/spargesetz

Wie viele Sprechstunden muss ich in jedem Fall für GKV-Versicherte anbieten?

Bei voller Zulassung 25 Stunden (davon 5 „offene Sprechstunden“).

Darf ich als Vertragsarzt oder als Vertragspsychotherapeut neben den GKV-Sprechstunden auch Privatsprechstunden anbieten?

Ja. Es gibt kein Verbot, auch GKV-Patienten in der Privatsprechstunde zu behandeln, aber nicht auf
Rechnung der gesetzlichen Krankenversicherung. Wichtig ist dabei die Eigeninitiative der Versicherten
sowie die wirtschaftliche Aufklärung, insbesondere wenn der Versicherte wünscht, eine GKV-Leistung
privat in Anspruch zu nehmen.

Was sind „enge Voraussetzungen“, die zur Ablehnung einer Behandlung von GKV-Versicherten führen können?

Enge Voraussetzungen können organisatorischer, insbesondere kapazitätsbedingter Art sein. So obliegt
dem Praxisinhaber die konkrete Organisation der Praxis im Rahmen der bundesmantelvertraglichen Vor
schriften. Hierzu gehört die genaue Investitionsplanung, da eine Investitionsentscheidung langfristig Art
und Umfang der Leistungserstellung festlegt. Der Praxisinhaber legt auf der einen Seite die Investitionen
unter anderem in medizinische Geräte oder Personal fest. Auf der anderen Seite der Investitionsplanung
stehen die Absatzmöglichkeiten für GKV-Leistungen. Dazu gehört der zu erwartende Umsatz, der in der
vertragsärztlichen Versorgung maßgeblich durch die regionale Honorarverteilung der zur Verfügung ste
henden GKV-Finanzmittel bestimmt ist. Aus dieser betriebswirtschaftlich gebotenen Erwägung resultiert
im Ergebnis das Angebot der Sprechstunden der Praxis, das wiederum die Kapazität der Praxis darstellt.
Kann innerhalb des Sprechstundenangebots kein Raum für einen Termin gefunden werden, ist die Kapa
zität der Praxis nicht vorhanden. Es gibt keine unendliche Leistungsverpflichtung der Praxen für GKV
Patienten, auch nicht bei vollem Versorgungsauftrag.

Darf ich GKV-Versicherte unter dem Verweis, die Leistung sei nicht ausreichend bewertet, auf die Privatsprechstunde verweisen?

Ist ein Patient in der GKV-Sprechstunde, sind alle wesentlichen Untersuchungen und Behandlungen des
Fachgebiets auch anzubieten – das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
zum Umfang des übernommenen Versorgungsauftrages. Insofern ist der direkte Verweis auf die Privat
sprechstunde nicht mit der Rechtsprechung des BSG in Einklang zu bringen.

Was sollte ich bei der Organisation von Privatsprechstunden beachten, wenn ich diese anbieten möchte?

In praktischer Hinsicht ist insbesondere die klare Trennung zwischen GKV- und Privatsprechstunde sinn
voll. Damit können Sie deutlich dokumentieren, dass es sich hierbei um einen anderen Teil des Leis
tungsangebots der Praxis handelt. Wichtig ist ferner, dass Sie die vertragsärztlichen Sprechstunden
gleichmäßig auf die Wochentage verteilen. Das ist eine klare Vorgabe des Bundesmantelvertrages.

Wie vermeide ich den Eindruck unzulässiger Verweise auf die Privatsprechstunde?

Neben der klaren Trennung von GKV- und Privatsprechstunde kann es ratsam sein, entsprechende Ter
mine transparent über ein externes Terminvermittlungssystem anzubieten.

Muss ich neben der GKV-Sprechstunde Privatsprechstunden anbieten?

Nein. Was die Praxis nach der Erfüllung ihres Versorgungsauftrages anbietet oder nicht liegt im Ermes
sen des Praxisinhabers.

Darf ich in der Privatsprechstunde Verordnungen zulasten der GKV ausstellen?

Nein. Es gilt das Prinzip der „Unteilbarkeit der Leistung”. Das bedeutet, dass in der Privatsprechstunde
auch nur Verordnungen auf Privatrezept möglich sind. Das gehört zur wirtschaftlichen Aufklärung des
Patienten dazu.

Darf man Genehmigungen für bestimmte Leistungen „zurückgeben”, um die Leistungen dann privat zu erbringen?

Nein. Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist es nicht zulässig, mit der Motivation, Leistungen privat zu
erbringen, bereits ausgesprochene Leistungsgenehmigungen „zurückzugeben”. Zugleich besteht aller
dings auch keine Verpflichtung, Genehmigungen einzuholen, so sie nicht bestehen. Auch besteht keine
Verpflichtung, ein Gerät zu erneuern.

Müssen bei Vergabe der für ein Quartal für GKV-Patienten zur Verfügung stehenden Termine trotz dem GKV-Patienten, die keine akuten Notfälle sind, angenommen werden?

Nein. Wenn die Sprechstunden/Termine „ausgebucht“ sind, stehen keine Kapazitäten mehr zur Verfügung.

Hat ein GKV-Patient einen Anspruch auf einen Temin in einer bestimmten Praxis?

Nein. Einen solchen Anspruch gibt es nicht.

Druckvorlagen für die Praxis

Quelle: KBV

Headerbild: © Elisa Pruckner